5 U 103/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-08-19, 5 U 103/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-08-19, 5 U 103/97
5 U 103/97Obergericht19.08.1998
Regest
Reicht die apparative Ausstattung einer Universitätsklinik nicht aus, allen Patienten die nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen optimale Behandlung zuteil werden zu lassen (hier: CT-geplante Bestrahlung nach einer Brustkrebsoperation), muß der Patient die sich hieraus ergebenden Nachteile entschädigungslos hinnehmen, wenn die Behandlung im übrigen gutem ärztlichem Qualitätsstandard entspricht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 103/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-08-19
Aktenzeichen: 5 U 103/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0819.5U103.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
Reicht die apparative Ausstattung einer Universitätsklinik nicht aus, allen Patienten die nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen optimale Behandlung zuteil werden zu lassen (hier: CT-geplante Bestrahlung nach einer Brustkrebsoperation), muß der Patient die sich hieraus ergebenden Nachteile entschädigungslos hinnehmen, wenn die Behandlung im übrigen gutem ärztlichem Qualitätsstandard entspricht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. März 1997 - 25 O 81/94 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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