Oberlandesgericht Köln, 1998-07-24, 6 U 172/97

6 U 172/97Obergericht24.07.1998

Regest

Richtlinie des Rates der EG 84/450/EWG; EGV Art. 30, 34 Der Werbevergleich zwischen zwei Kfz-Finanzierungsformen (hier: sog. "Händlerfinanzierung" gegen händlerunabhängigen Bankkredit) entspricht auch bei Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Regeln nicht dem bei dieser Werbemethode zu fordernden Sachlichkeitsgebot und ist daher wettbewerbswidrig, wenn die angeblich beim "reinen" Bankkredit von der werbenden Bank herausgestellte Preisgünstigkeit des eigenen Angebots in der Beispielrechnung (u.a.) durch Einsetzen eines beim späteren Autokauf vom Käufer zu erzielenden Preisnachlasses von 3,4 % ermittelt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 172/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-24

Aktenzeichen: 6 U 172/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0724.6U172.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

Richtlinie des Rates der EG 84/450/EWG; EGV Art. 30, 34 Der Werbevergleich zwischen zwei Kfz-Finanzierungsformen (hier: sog. "Händlerfinanzierung" gegen händlerunabhängigen Bankkredit) entspricht auch bei Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Regeln nicht dem bei dieser Werbemethode zu fordernden Sachlichkeitsgebot und ist daher wettbewerbswidrig, wenn die angeblich beim "reinen" Bankkredit von der werbenden Bank herausgestellte Preisgünstigkeit des eigenen Angebots in der Beispielrechnung (u.a.) durch Einsetzen eines beim späteren Autokauf vom Käufer zu erzielenden Preisnachlasses von 3,4 % ermittelt wird.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. August 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 408/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor des erstinstanz- lichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 300.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenausspruch darf die Beklagte gegen Leistung einer Sicher- heit in Höhe von DM 25.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in dieser Höhe Sicher- heit leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die von ihr zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf DM 300.000.- festgesetzt.

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