Oberlandesgericht Köln, 1998-07-17, 19 U 9/98

19 U 9/98Obergericht17.07.1998

Regest

Hat sich die die Individualsoftware entwickelnde Firma in dem Vertrag über die Lieferung und Installation der Hard- und Formensoftware verpflichtet, "die Entwicklung, Pflege und Wartung der Software für die Dauer von sieben Jahren ab Überlassung anzubieten", kann sie sich von dieser Verpflichtung nicht durch ordentliche Kündigung lösen. 2) Die Weigerung der Käuferin, der Übernahme der Wartungsverpflichtung durch eine Firma zuzustimmen, an die die Verkäuferin ihren Geschäftszweig "Wartung" übertragen hat, kann eine auf diese Weigerung gestützte außerordentliche Kündigung der vorgenannten Verpflichtung nur rechtfertigen, wenn die Weigerung der Käuferin treuwidrig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 9/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-17

Aktenzeichen: 19 U 9/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U9.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 631, 415

Leitsätze

Hat sich die die Individualsoftware entwickelnde Firma in dem Vertrag über die Lieferung und Installation der Hard- und Formensoftware verpflichtet, "die Entwicklung, Pflege und Wartung der Software für die Dauer von sieben Jahren ab Überlassung anzubieten", kann sie sich von dieser Verpflichtung nicht durch ordentliche Kündigung lösen. 2) Die Weigerung der Käuferin, der Übernahme der Wartungsverpflichtung durch eine Firma zuzustimmen, an die die Verkäuferin ihren Geschäftszweig "Wartung" übertragen hat, kann eine auf diese Weigerung gestützte außerordentliche Kündigung der vorgenannten Verpflichtung nur rechtfertigen, wenn die Weigerung der Käuferin treuwidrig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 83 O 63/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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