19 U 50/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-17, 19 U 50/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-07-17, 19 U 50/98
19 U 50/98Obergericht17.07.1998
Regest
Die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung, als deren Gläubiger der Schuldner im Pfändungsbeschluß (hier: in der Pfändungsverfügung) bezeichnet wird, geht ins Leere. Dies ist eine - allein - im Einziehungsprozeß zu prüfende Frage. 2) Die Vertragsschließenden einer Liquidationsvereinbarung, die auf die außergerichtliche stille Liquidation einer bzw. Mehrerer Gesellschaften gerichtet ist, bilden eine BGBGesellschaft. Für eine Klage bzw. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Schadensersatz wegen Verletzung der Liquidationsvereinbarung ist einer der Vertragschließenden/BGB-Gesellschafter nur prozeßführungsbefugt, wenn Leistung an die BGB-Gesellschaft gefordert wird. 3) Der Erlaß einer auf Befriedigung abzielenden einstweiligen Verfügung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Ob ein drohender Konkursantrag und die damit verbundene existenzielle Gefährdung der Verfügungsklägerin gemessen daran einen Verfügungsgrund darstellen kann (vgl. insoweit OLG Rostock MDR 1996, 1183) kann hier dahingestellt bleiben, da die Verfügungsklägerin einen derartigen Verfügungsgrund schon nicht glaubhaft gemacht hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 50/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-17
Aktenzeichen: 19 U 50/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0717.19U50.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 829, 916 ff, 936 ff; BGB § 705 ff
Leitsätze
Die Pfändung einer nicht dem Schuldner zustehenden Forderung, als deren Gläubiger der Schuldner im Pfändungsbeschluß (hier: in der Pfändungsverfügung) bezeichnet wird, geht ins Leere. Dies ist eine - allein - im Einziehungsprozeß zu prüfende Frage. 2) Die Vertragsschließenden einer Liquidationsvereinbarung, die auf die außergerichtliche stille Liquidation einer bzw. Mehrerer Gesellschaften gerichtet ist, bilden eine BGBGesellschaft. Für eine Klage bzw. Den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Schadensersatz wegen Verletzung der Liquidationsvereinbarung ist einer der Vertragschließenden/BGB-Gesellschafter nur prozeßführungsbefugt, wenn Leistung an die BGB-Gesellschaft gefordert wird. 3) Der Erlaß einer auf Befriedigung abzielenden einstweiligen Verfügung ist nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Ob ein drohender Konkursantrag und die damit verbundene existenzielle Gefährdung der Verfügungsklägerin gemessen daran einen Verfügungsgrund darstellen kann (vgl. insoweit OLG Rostock MDR 1996, 1183) kann hier dahingestellt bleiben, da die Verfügungsklägerin einen derartigen Verfügungsgrund schon nicht glaubhaft gemacht hat.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 17.02.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 38/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
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