Oberlandesgericht Köln, 1998-07-15, 19 W 14/98

19 W 14/98Obergericht15.07.1998

Regest

Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls dann fort, wenn der Gläubiger den Vollstreckungstitel (hier Kostenfestsetzungsbeschluß) in den Händen hält und die vom Schuldner geforderte Erklärung, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, nicht fristgerecht abgibt (Anlehnung an BGH NJW 1994, 1161).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 14/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-07-15

Aktenzeichen: 19 W 14/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0715.19W14.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 767

Leitsätze

Das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage besteht jedenfalls dann fort, wenn der Gläubiger den Vollstreckungstitel (hier Kostenfestsetzungsbeschluß) in den Händen hält und die vom Schuldner geforderte Erklärung, keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten, nicht fristgerecht abgibt (Anlehnung an BGH NJW 1994, 1161).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11.5.1998 gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.4.1998 - 20 O 601/97 - wird zu-rückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde des Klägers vom 17.6.1998 wird der Beschluß vom 15.4.1998 wie folgt abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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