17 W 248/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-15, 17 W 248/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-07-15, 17 W 248/98
17 W 248/98Obergericht15.07.1998
Regest
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Verfahren nach § 19 BRAGO vom Anwalt aus eigenen Mitteln verauslagte Gerichtskostenvorschüsse nicht gegen den Mandanten festgesetzt werden können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 248/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-07-15
Aktenzeichen: 17 W 248/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0715.17W248.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BRAGO § 19
Leitsätze
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der im Verfahren nach § 19 BRAGO vom Anwalt aus eigenen Mitteln verauslagte Gerichtskostenvorschüsse nicht gegen den Mandanten festgesetzt werden können.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
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