Oberlandesgericht Köln, 1998-07-13, 16 U 15/98

16 U 15/98Obergericht13.07.1998

Regest

Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Frost nicht dadurch, daß er in schematischen Zeitabständen Enteisungsmittel streut. Er muß immer dann erneut tätig werden, wenn durch die Benutzung der Anlage Wasser auf den Boden gelangen und möglicherweise gefrieren konnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 15/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-13

Aktenzeichen: 16 U 15/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0713.16U15.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Der Betreiber einer Autowaschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht bei Frost nicht dadurch, daß er in schematischen Zeitabständen Enteisungsmittel streut. Er muß immer dann erneut tätig werden, wenn durch die Benutzung der Anlage Wasser auf den Boden gelangen und möglicherweise gefrieren konnte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.01.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 178/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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