2 Ws 333/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-07-03, 2 Ws 333/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-07-03, 2 Ws 333/98
2 Ws 333/98Obergericht03.07.1998
Regest
Der Nebenklägervertreter kann nicht die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren (i.V.m. § 102 BRAGO) beanspruchen, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet (gegen OLG Düsseldorf NStZ 97, 605).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 333/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-07-03
Aktenzeichen: 2 Ws 333/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0703.2WS333.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: BRAGO §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 97 Abs. 1 Satz 3, 102
Leitsätze
Der Nebenklägervertreter kann nicht die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren (i.V.m. § 102 BRAGO) beanspruchen, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet (gegen OLG Düsseldorf NStZ 97, 605).
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.