Oberlandesgericht Köln, 1998-07-01, 27 UF 12/98

27 UF 12/98Obergericht01.07.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 UF 12/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-07-01

Aktenzeichen: 27 UF 12/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0701.27UF12.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11. Dezember 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl - 12 F 289/95 - im Ausspruch über den Zugewinnausgleich (Ziffer 5 des Te-nors) teilweise wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleich von 18.554,66 DM zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag auf Zugewinnausgleich abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Antragsteller 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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