17 W 302/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-29, 17 W 302/96
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-29, 17 W 302/96
17 W 302/96Obergericht29.06.1998
Regest
Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 302/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-06-29
Aktenzeichen: 17 W 302/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0629.17W302.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BRAGO §§ 6 I 2, III, 122 I, 123
Leitsätze
Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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