Oberlandesgericht Köln, 1998-06-29, 16 Wx 86/98

16 Wx 86/98Obergericht29.06.1998

Regest

Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird ein solches Sondernutzungsrecht einräumender bloßer Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 86/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-29

Aktenzeichen: 16 Wx 86/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0629.16WX86.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG §§ 10, 15

Leitsätze

Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird ein solches Sondernutzungsrecht einräumender bloßer Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2)wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 23.3.98 - 29 T 156/94 - teilweise abgeändert und die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) insgesamt zurückgewiesen. Die Gerichtskosten beider Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

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