5 U 25/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-17, 5 U 25/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 25/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-17
Aktenzeichen: 5 U 25/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0617.5U25.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.10.1997 - 11 0 35/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin
a) einen Betrag von 3.276,31 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.252,43 DM seit dem 27.09.1995, aus weiteren 240,62 DM seit dem 31.10.1995 und aus weiteren 783,26 DM seit dem 31.01.1996 zu zahlen,
b) ferner an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000,00 DM zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Dauer von sechs Jahren ab der Geburt ihres Kindes am 02.04.1996 den materiellen Schaden (in Form der Unterhaltsansprüche ihres Kindes der Klägerin gegenüber) aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 23.05.1995 zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 4/7, die Klägerin zu 3/7.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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