19 U 263/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-15, 19 U 263/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-15, 19 U 263/97
19 U 263/97Obergericht15.06.1998
Regest
Auch wenn erhebliche Verdachtsmomente bestehen, daß der Halter eines Kratffahrzeugs einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist der Beweis dafür als nicht geführt anzusehen, wenn bei lebensnaher Betrachtung dieser Verdachtsmomente letzte ernste Zweifel (hier wegen starken Bremsens vor der Kollision) nicht ausgeschlossen werden können.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 263/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-06-15
Aktenzeichen: 19 U 263/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0615.19U263.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 823 BGB, 7 StVG
Leitsätze
Auch wenn erhebliche Verdachtsmomente bestehen, daß der Halter eines Kratffahrzeugs einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ist der Beweis dafür als nicht geführt anzusehen, wenn bei lebensnaher Betrachtung dieser Verdachtsmomente letzte ernste Zweifel (hier wegen starken Bremsens vor der Kollision) nicht ausgeschlossen werden können.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.11.1997 - 20 O 278/97 - abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur Verhandlung und Ent-scheidung über den Betrag des Anspruchs wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.
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