27 W 6/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-06-08, 27 W 6/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-06-08, 27 W 6/98
27 W 6/98Obergericht08.06.1998
Regest
Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins wird der Klageanspruch i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht von vornherein aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 W 6/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-06-08
Aktenzeichen: 27 W 6/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0608.27W6.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 93, 275
Leitsätze
Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins wird der Klageanspruch i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht von vornherein aus.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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