Oberlandesgericht Köln, 1998-06-08, 27 W 6/98

27 W 6/98Obergericht08.06.1998

Regest

Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins wird der Klageanspruch i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht von vornherein aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 W 6/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-06-08

Aktenzeichen: 27 W 6/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0608.27W6.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 93, 275

Leitsätze

Bei Bestimmung eines frühen ersten Termins wird der Klageanspruch i.S.d. § 93 ZPO sofort anerkannt, wenn das Anerkenntnis vor Verlesung der Sachanträge in diesem Verhandlungstermin erklärt wird. Der Widerspruch gegen einen Mahnbescheid schließt ein sofortiges Anerkenntnis nicht von vornherein aus.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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