25 WF 99/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-29, 25 WF 99/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-29, 25 WF 99/98
25 WF 99/98Obergericht29.05.1998
Regest
Bedeutet die im PKH-Prüfungsverfahren erfolgte Beweisanordnung eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Hauptverfahren, so ist gegen diese Anordnung, weil sie im Ergebnis wie die Versagung von Prozeßkostenhilfe wirkt, die Beschwerde eröffnet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 99/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-29
Aktenzeichen: 25 WF 99/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0529.25WF99.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 127, 118 Abs. 2
Leitsätze
Bedeutet die im PKH-Prüfungsverfahren erfolgte Beweisanordnung eine Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Hauptverfahren, so ist gegen diese Anordnung, weil sie im Ergebnis wie die Versagung von Prozeßkostenhilfe wirkt, die Beschwerde eröffnet.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 22. April 1998 - 323 F 18/98 - aufgehoben.
Gleichzeitig wird der Antragstellerin für das Verfahren der Stufenklage unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. in Köln ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
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