Oberlandesgericht Köln, 1998-05-28, 7 U157/95

7 U157/95Obergericht28.05.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 7 U157/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-05-28

Aktenzeichen: 7 U157/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0528.7U157.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 1995 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 472/94 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.

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