5 U 28/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-27, 5 U 28/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 28/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-27
Aktenzeichen: 5 U 28/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0527.5U28.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Streithelfers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.09.1997 - 23 0 604/94 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Streithelfer.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Streithelfer wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der erstinstanzlichen Kosten durch Sicherheitsleistung von 8.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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