Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 W 12/98

19 W 12/98Obergericht15.05.1998

Regest

Allein der Umstand, daß in einem Zivilverfahren öffentlichrechtliche Vorschriften (hier: Milch-Garantiemengen-Verordnung) eine Rolle spielen, rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO, wenn der Kläger unabhängig von den in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärenden öffentlichrechtlichen Fragen Rechte aus Treu und Glauben herleitet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 12/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-05-15

Aktenzeichen: 19 W 12/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19W12.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 148; MGVO § 7

Leitsätze

Allein der Umstand, daß in einem Zivilverfahren öffentlichrechtliche Vorschriften (hier: Milch-Garantiemengen-Verordnung) eine Rolle spielen, rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO, wenn der Kläger unabhängig von den in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärenden öffentlichrechtlichen Fragen Rechte aus Treu und Glauben herleitet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. März 1998 - 21 O 83/97 - aufgehoben.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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