19 W 12/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 W 12/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-15, 19 W 12/98
19 W 12/98Obergericht15.05.1998
Regest
Allein der Umstand, daß in einem Zivilverfahren öffentlichrechtliche Vorschriften (hier: Milch-Garantiemengen-Verordnung) eine Rolle spielen, rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO, wenn der Kläger unabhängig von den in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärenden öffentlichrechtlichen Fragen Rechte aus Treu und Glauben herleitet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 12/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-15
Aktenzeichen: 19 W 12/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0515.19W12.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 148; MGVO § 7
Leitsätze
Allein der Umstand, daß in einem Zivilverfahren öffentlichrechtliche Vorschriften (hier: Milch-Garantiemengen-Verordnung) eine Rolle spielen, rechtfertigt keine Aussetzung nach § 148 ZPO, wenn der Kläger unabhängig von den in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärenden öffentlichrechtlichen Fragen Rechte aus Treu und Glauben herleitet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. März 1998 - 21 O 83/97 - aufgehoben.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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