Ss 64/98 (Z) - 91 Z -•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, Ss 64/98 (Z) - 91 Z -
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, Ss 64/98 (Z) - 91 Z -
Ss 64/98 (Z) - 91 Z -Obergericht08.05.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 64/98 (Z) - 91 Z - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-05-08
Aktenzeichen: Ss 64/98 (Z) - 91 Z -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0508.SS64.98Z91Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I.) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. II.) Die Sache wird gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt zur Entscheidung über folgende den Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 09.02. 1994 (Bundesgesetzblatt Teil II S. 1768) betreffende Auslegungsfrage: Ist für die Frage, ob ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Art. 2, 4. Anstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt ist, auf den Zeitpunkt und die Art der jeweiligen Benutzung abzustellen oder kommt es unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall darauf an, ob eine generelle Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs oder der Fahrzeugkombina-tion für den Einsatz zum Güterkraftverkehr besteht?
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