19 U 210/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, 19 U 210/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-05-08, 19 U 210/97
19 U 210/97Obergericht08.05.1998
Regest
Ein von dem Versicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegebenes Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sind, verjährungsunterbrechend (Anlehnung an BGH VersR 1996, 349 und VersR 1996, 1126).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 210/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-05-08
Aktenzeichen: 19 U 210/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0508.19U210.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: SGB X § 116
Leitsätze
Ein von dem Versicherer gegenüber dem Unfallgeschädigten abgegebenes Anerkenntnis wirkt auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den die Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen sind, verjährungsunterbrechend (Anlehnung an BGH VersR 1996, 349 und VersR 1996, 1126).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.1997 - 20 O 80/97 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 240.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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