9 U 197/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-28, 9 U 197/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-28, 9 U 197/97
9 U 197/97Obergericht28.04.1998
Regest
Ist eine Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch mutwillige Handlungen gegeben, muß der Kaskoversicherer de vollen Beweis führen, daß diese Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen, also mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers herbeigeführt sind. Beweiserleichterungen werden dem Versicherer - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats - nicht mehr zugebilligt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 197/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-28
Aktenzeichen: 9 U 197/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0428.9U197.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 61; AKB § 12 I
Leitsätze
Ist eine Beschädigung eines Kraftfahrzeuges durch mutwillige Handlungen gegeben, muß der Kaskoversicherer de vollen Beweis führen, daß diese Schäden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruhen, also mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers herbeigeführt sind. Beweiserleichterungen werden dem Versicherer - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats - nicht mehr zugebilligt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.10.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 425/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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