19 U 212/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 19 U 212/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 19 U 212/97
19 U 212/97Obergericht24.04.1998
Regest
1) Haben sich die Parteien eines Kaufvertrags auf Nachbesserung als Gewährleistung geeignet, so kann der Käufer entsprechend §§ 326, 634 BGB von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sich der Verkäufer mit der Erfüllung der Nachbesserung in Verzug befindet und ihm vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Erst danach stehen dem Käufer wieder die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung offen. 2) Eine vorübergehende Unmöglichkeit (bzw. Unvermögen) steht der dauernden Unmöglichkeit nur gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 212/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-24
Aktenzeichen: 19 U 212/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0424.19U212.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 326, 634
Leitsätze
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Haben sich die Parteien eines Kaufvertrags auf Nachbesserung als Gewährleistung geeignet, so kann der Käufer entsprechend §§ 326, 634 BGB von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sich der Verkäufer mit der Erfüllung der Nachbesserung in Verzug befindet und ihm vergeblich eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt worden ist. Erst danach stehen dem Käufer wieder die Ansprüche auf Wandlung oder Minderung offen.
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Eine vorübergehende Unmöglichkeit (bzw. Unvermögen) steht der dauernden Unmöglichkeit nur gleich, wenn sie die Erreichung des Geschäftszwecks in Frage stellt und dem anderen Teil die Einhaltung des Vertrags bis zum Wegfall des Leistungshindernisses unter Berücksichtigung aller Umstände sowie der Belange beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. August 1997 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 70/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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