Oberlandesgericht Köln, 1998-04-24, 16 WX 28/98

16 WX 28/98Obergericht24.04.1998

Regest

Grobe Unbilligkeit des Verteilungsschlüssels der Wasserabrechnung WEG § 10, HeizKostenVO §§ 3, 7-10 Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der neuen Berechnung ersparten Energiekosten. 16 Wx 28/98 29 T 287/97 LG Köln 35 II 78/96 AG Bergisch Gladbach OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S In der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth am 24. April 1998 b e s c h l o s s e n : Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und Beteiligten zu 8. vom 19.01.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.12.1998 - 29 T 287/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 28/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-24

Aktenzeichen: 16 WX 28/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0424.16WX28.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 10; HEIZKOSTENVO §§ 3, 7-10

Leitsätze

Grobe Unbilligkeit des Verteilungsschlüssels der Wasserabrechnung

WEG § 10, HeizKostenVO §§ 3, 7-10 Ist in der Teilungserklärung die Abrechnung des Warmwassers nach einem sich aus dem Eigentumsanteil ergebenden Verteilungsschlüssel vorgesehen, so kann die Abänderung dieses Schlüssels und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch verlangt werden, wenn in einem 10-Jahresvergleich die Kosten für die Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung niedriger sind als die nach der neuen Berechnung ersparten Energiekosten.

16 Wx 28/98 29 T 287/97 LG Köln 35 II 78/96 AG Bergisch Gladbach

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnungseigentumsanlage pp.

an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth

am 24. April 1998

b e s c h l o s s e n :

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners und Beteiligten zu 8. vom 19.01.1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.12.1998 - 29 T 287/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

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