16 WX 37/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 16 WX 37/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-22, 16 WX 37/98
16 WX 37/98Obergericht22.04.1998
Regest
Mittellosigkeit des Betreuten BGB §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein "Schonvermögen", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen. 16 Wx 37/98 6 T 559/97 LG Köln 15 XVII N 33 AG Leverkusen B e s c h l u s s In der Betreuungssache betreffend pp. an der beteiligt sind: pp. hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth am 22. April 1998 b e s c h l o s s e n : Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.1. 1998 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1997 - 6 T 559/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 37/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-04-22
Aktenzeichen: 16 WX 37/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0422.16WX37.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1835 ABS. 4, 1915 ABS. 1; MITTELLOSIGKEIT DES BETREUTEN
Leitsätze
Mittellosigkeit des Betreuten
BGB §§ 1835 Abs. 4, 1915 Abs. 1 Begehren der Betreuer oder der Verfahrenspfleger Ersatz ihrer Auswendungen aus der Staatskasse, so ist für die Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Ist der Betroffene indes bereits verstorben, so beurteilt sich die Frage der Mittellosigkeit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes. Den Erben ist in diesem Zusammenhang kein "Schonvermögen", das dem Betreuten nach den Regelungen des BSHG zu belassen gewesen wäre, zuzugestehen.
16 Wx 37/98 6 T 559/97 LG Köln 15 XVII N 33 AG Leverkusen
B e s c h l u s s
In der Betreuungssache
betreffend pp.
an der beteiligt sind: pp.
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Becker und Dr. Ahn-Roth
am 22. April 1998
b e s c h l o s s e n :
Die weitere Beschwerde des Antragstellers vom 30.1. 1998 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 1997 - 6 T 559/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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