Oberlandesgericht Köln, 1998-04-21, 9 U 207/96

9 U 207/96Obergericht21.04.1998

Regest

1) Zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung gehört zumindest die Mitteilung des Schadensortes, der Schadensursache sowie die Schilderung über Art und Umfang des Schadens. 2) Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit hat der Versicherer zu beweisen; der Versicherungsnehmer muß lediglich substantiiert darlegen, daß und wie er die Obliegenheit erfüllt hat. 3) Bei lediglich grob-fahrlässiger Obliegenheitsverletzung muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 207/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-04-21

Aktenzeichen: 9 U 207/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0421.9U207.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: AHB §§ 5 Ziff 2, 6; VVG § 6 III

Leitsätze

  1. Zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit in der Haftpflichtversicherung gehört zumindest die Mitteilung des Schadensortes, der Schadensursache sowie die Schilderung über Art und Umfang des Schadens.

  2. Die Verletzung der Anzeigeobliegenheit hat der Versicherer zu beweisen; der Versicherungsnehmer muß lediglich substantiiert darlegen, daß und wie er die Obliegenheit erfüllt hat.

  3. Bei lediglich grob-fahrlässiger Obliegenheitsverletzung muß der Versicherungsnehmer beweisen, daß die Obliegenheitsverletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung gehabt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.1996 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 497/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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