9 U 165/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-21, 9 U 165/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-21, 9 U 165/97
9 U 165/97Obergericht21.04.1998
Regest
Der Versicherungsnehmer muß zum Nachweis des behaupteten Diebstahls den "Minimalsachverhalt" des äußeren Bildes einer Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dazu kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen an.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 165/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-21
Aktenzeichen: 9 U 165/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0421.9U165.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 1, 49; AKB § 12
Leitsätze
Der Versicherungsnehmer muß zum Nachweis des behaupteten Diebstahls den "Minimalsachverhalt" des äußeren Bildes einer Entwendung zur vollen Überzeugung des Gerichts beweisen. Dazu kommt es wesentlich auf die Glaubwürdigkeit der hierzu benannten Zeugen an.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.07.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln (24 O 142/96) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die K.ten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- DM, die auch durch die Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank erbracht werden kann, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.