Oberlandesgericht Köln, 1998-04-20, 5 W 22/98

5 W 22/98Obergericht20.04.1998

Regest

Kann die begehrte einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, ist der Antragsteller berechtigt, die Hauptsache (einseitig) für erledigt zu erklären. Über den Antrag kann entsprechend § 937 II ZPO durch Beschluß entschieden werden, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 W 22/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-20

Aktenzeichen: 5 W 22/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0420.5W22.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91, 91 a, 97, 937

Leitsätze

Kann die begehrte einstweilige Verfügung wegen eines nach Antragstellung eingetretenen Ereignisses nicht mehr erlassen werden, ist der Antragsteller berechtigt, die Hauptsache (einseitig) für erledigt zu erklären.

Über den Antrag kann entsprechend § 937 II ZPO durch Beschluß entschieden werden, wenn der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen gewesen wäre.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

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