13 U 191/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 U 191/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-08, 13 U 191/97
13 U 191/97Obergericht08.04.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 191/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-08
Aktenzeichen: 13 U 191/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0408.13U191.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 10. Dezember 1996 verkündete Schluß-Urteil des Landgerichts Aachen - 12 O 113/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 17.426,21 DM nebst 4 % Zinsen aus 9.625,56 DM seit dem 16.November 1993 und aus 7.800,65 DM seit dem 17.September 1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.
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Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 67 %, der Beklagte zu 1) 27 % und der Beklagte zu 2) 6 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Be-klagte zu 1) 27 % und der Beklagte zu 2) 6 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 74 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 71 % und der Beklagte zu 1) zu 29 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- DM, der Beklagte zu 1) darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,- DM abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe erbringt. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die erforderliche Sicher-heit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.
IV. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen näher dargelegten Umfang zugelassen.
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