Oberlandesgericht Köln, 1998-04-06, 1 W 22/98

1 W 22/98Obergericht06.04.1998

Regest

1. Dient der angestrebte Prozeß allein und ausschließlich dazu, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des Konkursverwalters zu erzielen, ist er auch als "wirtschaftlich beteiligt" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen (a.A. BGH ZIP 1998, 297 f.). 2. Dem Konkursverwalter ist es jedoch nicht zuzumuten, aus eigenen Mitteln einen Prozeß zu finanzieren, der auch den früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin bzw. den Sozialversicherungsträgern zugute kommen würde.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 W 22/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-04-06

Aktenzeichen: 1 W 22/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0406.1W22.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 116, 127

Leitsätze

  1. Dient der angestrebte Prozeß allein und ausschließlich dazu, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des Konkursverwalters zu erzielen, ist er auch als "wirtschaftlich beteiligt" i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen (a.A. BGH ZIP 1998, 297 f.).

  2. Dem Konkursverwalter ist es jedoch nicht zuzumuten, aus eigenen Mitteln einen Prozeß zu finanzieren, der auch den früheren Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin bzw. den Sozialversicherungsträgern zugute kommen würde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Februar 1998 werden der Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1998 - 15 O 598/97 - sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 17. Februar 1998 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden können und dem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

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