14 UF 304/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-04-02, 14 UF 304/96
Oberlandesgericht Köln, 1998-04-02, 14 UF 304/96
14 UF 304/96Obergericht02.04.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 14 UF 304/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-04-02
Aktenzeichen: 14 UF 304/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0402.14UF304.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der beiderseitigen weitergehenden Rechtsmittel wird das am 11. November 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach (29 F 151/89 GÜR)-, berichtigt durch Beschluß vom 06.12.1996, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller 224.058,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.11.1992 zu zahlen.
Im übrigen werden der weitergehende Antrag des Antragstellers sowie der Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller zu 3% und die Antragsgegnerin zu 97%.
Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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