16 U 16/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 U 16/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-30, 16 U 16/97
16 U 16/97Obergericht30.03.1998
Regest
Der Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muß sich alsbald vergewissern, daß die Vorlage nicht wegen eines Fristablaufs erfolgte, auch wenn bei der Vorlage kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Frist gegeben wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 16/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-30
Aktenzeichen: 16 U 16/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16U16.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 233
Leitsätze
Der Rechtsanwalt, dem eine Akte zur Bearbeitung vorgelegt wird, muß sich alsbald vergewissern, daß die Vorlage nicht wegen eines Fristablaufs erfolgte, auch wenn bei der Vorlage kein ausdrücklicher Hinweis auf eine Frist gegeben wurde.
Tenor
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
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