6 U 246/96•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-27, 6 U 246/96
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-27, 6 U 246/96
6 U 246/96Obergericht27.03.1998
Regest
1. Langjährige und trotz vielfacher Mahnungen nicht abgestellte schwerwiegende Mängel bei den Abrechnungen der Vergütung eines Autors, Komponisten und Texters im Rahmen eines "Künstlervertrages" berechtigen diesen zur fristlosen Vertragskündigung gegenüber dem Produzenten und Verleger. 2. Nach Beendigung des "Künstlervertrages" steht dem Produzenten eines Tonträgers dessen weitere Verwertung auch dann nicht (mehr) zu, wenn ihm in dem Vertrag von dem Berechtigten ein die Leistungsschutzrechte betreffendes unbefristetes Auswertungsrecht eingeräumt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 246/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-03-27
Aktenzeichen: 6 U 246/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0327.6U246.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: URHG §§ 2, 15, 73, 75, 85, 97
Leitsätze
- Langjährige und trotz vielfacher Mahnungen nicht abgestellte schwerwiegende Mängel bei den Abrechnungen der Vergütung eines Autors, Komponisten und Texters im Rahmen eines "Künstlervertrages" berechtigen diesen zur fristlosen Vertragskündigung gegenüber dem Produzenten und Verleger. 2. Nach Beendigung des "Künstlervertrages" steht dem Produzenten eines Tonträgers dessen weitere Verwertung auch dann nicht (mehr) zu, wenn ihm in dem Vertrag von dem Berechtigten ein die Leistungsschutzrechte betreffendes unbefristetes Auswertungsrecht eingeräumt worden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Septem-ber 1996 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 68/96 - teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird über die in dem vorgenannten Urteil des Landgerichts ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft hinaus verurteilt,
es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
die Musikcassette "Alarm, Alarm" (Mara-Records, Bestell-Nr. 6017, LC 6842) zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen sowie zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen;
die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 30. Januar 1998 erteilten Auskunft über die Ver-vielfältigung und Verbreitung der Musikcassette "Alarm, Alarm" mittels Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Brühl zu bestätigen.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. September 1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 68/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten wird wie folgt festge-setzt: Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung: 20.000 DM Verurteilung zur Leistung der eidesstatt- lichen Versicherung: 2.000 DM Anschlußberufung des Beklagten: insgesamt 6.000 DM
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