Ss 45/98 (B) - 43 B -•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-23, Ss 45/98 (B) - 43 B -
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-23, Ss 45/98 (B) - 43 B -
Ss 45/98 (B) - 43 B -Obergericht23.03.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 45/98 (B) - 43 B - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-23
Aktenzeichen: Ss 45/98 (B) - 43 B -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0323.SS45.98B43B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I.) Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.10.1997 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird gemäß § 25 Abs. 2 a StVG n.F. (vgl. Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des OWiG und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998, BGBl. I S. 156, 340) bestimmt, daß das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldent-scheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spä-testens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
II.) Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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