1 W 11/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 1 W 11/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-03-18, 1 W 11/98
1 W 11/98Obergericht18.03.1998
Regest
1. Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind. 2. Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 W 11/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-03-18
Aktenzeichen: 1 W 11/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0318.1W11.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO § 888 I
Leitsätze
-
Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wenn die ihn ausfüllenden Tatsachen unstreitig sind.
-
Ein Auskunftstitel verpflichtet nicht zur Vorlage von "Belegen und aussagekräftigen Unterlagen".
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 09.01.1998 - 15 O 657/95 - aufgehoben und die Anträge des Klägers vom 27.02.1997 und 2.3.1998, ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dies nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.