Oberlandesgericht Köln, 1998-03-17, 9 U 142/97

9 U 142/97Obergericht17.03.1998

Regest

1) Auch im Versicherungsvertragsrecht liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille; oberhalb dieser Grenze ist grundsätzlich von einem objektiv grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers i.S.v. § 61 VVG auszugehen. 2) Unterhalb der Grenze von 1,1 Promille können eine unfallursächlich Fahruntüchtigkeit und damit grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nur dann angenommen werdne, wenn feststeht, daß die Alkoholisierung für den Unfall kausal war. Bei Werten nahe 1,1 Promille genügen dazu geringe Fahrfehler. 3) Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt ist nur statthaft, wenn zwischen Trinkende und Unfall mindestens 2 Stunden liegen. 4) Den hieraus gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Versicherungsnehmer nach den allgemeinen Regeln entkräften.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 142/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-17

Aktenzeichen: 9 U 142/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U142.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 61, AKB § 12

Leitsätze

  1. Auch im Versicherungsvertragsrecht liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille; oberhalb dieser Grenze ist grundsätzlich von einem objektiv grob fahrlässigen Verhalten des Versicherungsnehmers i.S.v. § 61 VVG auszugehen.

  2. Unterhalb der Grenze von 1,1 Promille können eine unfallursächlich Fahruntüchtigkeit und damit grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles nur dann angenommen werdne, wenn feststeht, daß die Alkoholisierung für den Unfall kausal war. Bei Werten nahe 1,1 Promille genügen dazu geringe Fahrfehler.

  3. Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt ist nur statthaft, wenn zwischen Trinkende und Unfall mindestens 2 Stunden liegen.

  4. Den hieraus gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Versicherungsnehmer nach den allgemeinen Regeln entkräften.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 379/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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