Oberlandesgericht Köln, 1998-03-13, 3 U 146/97

3 U 146/97Obergericht13.03.1998

Regest

1. Ist ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand mit Sachen des Gemeinschuldners zu einem Gesamtpreis veräußert worden, so ist ein Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO hinsichtlich des auf den Aussonderungsgegenstand entfallenden Teils der Gegenleistung gegeben. 2. Für die Unterscheidbarkeit des Ersatzaussonderungsanspruchs reichen bei Überweisungen im Giroverkehr die Kontobuchungen auf ein Konto des Konkursverwalters oder ein seiner Verfügung unterstelltes Konto des Gemeinschuldners aus, solange dieses Konto stets einen die Höhe des Ersatzaussonderungsanspruchs übersteigenden Betrag aufgewiesen hat. - Der Anlegung des für den Ersatzaussonderungsgegenstandes erzielten Erlöses auf einem Sonderkonto des Konkursverwalters bedarf es für die Unterscheidbarkeit nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 146/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-13

Aktenzeichen: 3 U 146/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0313.3U146.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: KO § 46

Leitsätze

  1. Ist ein der Aussonderung unterliegender Gegenstand mit Sachen des Gemeinschuldners zu einem Gesamtpreis veräußert worden, so ist ein Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO hinsichtlich des auf den Aussonderungsgegenstand entfallenden Teils der Gegenleistung gegeben.

  2. Für die Unterscheidbarkeit des Ersatzaussonderungsanspruchs reichen bei Überweisungen im Giroverkehr die Kontobuchungen auf ein Konto des Konkursverwalters oder ein seiner Verfügung unterstelltes Konto des Gemeinschuldners aus, solange dieses Konto stets einen die Höhe des Ersatzaussonderungsanspruchs übersteigenden Betrag aufgewiesen hat. - Der Anlegung des für den Ersatzaussonderungsgegenstandes erzielten Erlöses auf einem Sonderkonto des Konkursverwalters bedarf es für die Unterscheidbarkeit nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juni 1997 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 276/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.310,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 3. Februar 1997 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM - auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse - abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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