Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 6 U 244/96

6 U 244/96Obergericht06.03.1998

Regest

1. Ein Presseorgan, das sich zum Ziel gesetzt hat, unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes über auf dem Markt befindliche Anlageformen zu berichten, und/oder sein Herausgeber handeln in der Regel auch dann nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn die publizierten Beurteilungen hierzu, über einschlägige anderweitige Veröffentlichungen zum Thema, sowie über deren namentlichen benannten Verfasser aggressiv, scharf und z. T. boshaft gehalten sind. 2. Die gegen einen namentlich benannten Journalisten gerichtete Veröffentlichung in einem Presseorgan, das sich dem Anlegerschutz verschrieben hat "Für die E.. stark gemacht hat sich in deren Hauszeitung übrigens auch K...I...(N...), der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren, quasi als Wolf im Schafspelz, sich in Fachpublikationen als seriöser Honorarberater darstellt" stellt in all ihren Elementen Meinungsäußerungen dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit halten, wenn ihr zugrundeliegende Tatsachenkerne - sofern vorhanden - zutreffen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 244/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-06

Aktenzeichen: 6 U 244/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.6U244.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 1, 14; BGB §§ 823, 1004, 826

Leitsätze

  1. Ein Presseorgan, das sich zum Ziel gesetzt hat, unter dem Blickwinkel des Anlegerschutzes über auf dem Markt befindliche Anlageformen zu berichten, und/oder sein Herausgeber handeln in der Regel auch dann nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn die publizierten Beurteilungen hierzu, über einschlägige anderweitige Veröffentlichungen zum Thema, sowie über deren namentlichen benannten Verfasser aggressiv, scharf und z. T. boshaft gehalten sind.

  2. Die gegen einen namentlich benannten Journalisten gerichtete Veröffentlichung in einem Presseorgan, das sich dem Anlegerschutz verschrieben hat "Für die E.. stark gemacht hat sich in deren Hauszeitung übrigens auch K...I...(N...), der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren, quasi als Wolf im Schafspelz, sich in Fachpublikationen als seriöser Honorarberater darstellt" stellt in all ihren Elementen Meinungsäußerungen dar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit halten, wenn ihr zugrundeliegende Tatsachenkerne - sofern vorhanden - zutreffen.

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.1996 ver-kündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 4/96 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 18.000 DM oder Hinterlegung dieses Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Kläger wird auf seinen Antrag nachgelassen, die Sicherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

4.) Die Beschwer des Klägers wird auf 300.000 DM festgesetzt.

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