Oberlandesgericht Köln, 1998-03-06, 19 U 146/97

19 U 146/97Obergericht06.03.1998

Regest

Wer infolge von Unachtsamkeit an einer schadhaften Wegestelle zu Fall kommt, die ihm seit längerem bekannt ist, hat seinen Schaden allein zu tragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 146/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-03-06

Aktenzeichen: 19 U 146/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U146.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 254

Leitsätze

Wer infolge von Unachtsamkeit an einer schadhaften Wegestelle zu Fall kommt, die ihm seit längerem bekannt ist, hat seinen Schaden allein zu tragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.04.1997 - 21 O 441/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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