Oberlandesgericht Köln, 1998-02-18, 12 W 4/98

12 W 4/98Obergericht18.02.1998

Regest

1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308). 2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen. 3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f I lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobei dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 W 4/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-18

Aktenzeichen: 12 W 4/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0218.12W4.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: ZPO § 850 f

Leitsätze

  1. Hat der Schuldner seinem Gläubiger die pfändbaren Anteile seines Einkommens abgetreten, so muß ihm ein Weg zur Verfügung stehen, durch gerichtliche Entscheidung eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrags zu erreichen, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der beim Vorliegen einer Pfändung des Gläubigers zu einer Maßnahme nach § 850 f ZPO führen würde. Insoweit ist allerdings nicht die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben, vielmehr kann der Schuldner Klage vor dem Prozeßgericht erheben (offen gelassen von BAG NJW 1991, 2308).

  2. Im Rahmen einer derartigen Klage ist kein Raum für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Gläubiger aufgegeben wird, von der Abtretung vorerst nur in eingeschränktem Umfang Gebrauch zu machen.

  3. Will der Schuldner sein Klagebegehren auf eine entsprechende Anwendung des § 850 f I lit. a ZPO stützen, muß er u.a. dartun, wie hoch sein notwendiger Lebensbedarf i.S.d. Abschnitts 2 des BSHG ist, wobei dies regelmäßig durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialamts zu geschehen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 1997 - 23 O 417/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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