22 U 163/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-17, 22 U 163/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-17, 22 U 163/97
22 U 163/97Obergericht17.02.1998
Regest
AktG §§ 131, 243, 256 1. Eine Anfechtung des Konzernbeschlusses nach § 256 AktG kommt nicht in Betracht. 2. Der Antrag auf Feststellung der Richtigkeit des Jahresabschlusses ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Wiederholung des Jahresabschlusses weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu Änderungen oder neuen Erkenntnissen führen würde. 3. Ein Hauptversammlungsbeschluß über die Entlastung des Vorstandes, der unter Verletzung von Informationspflichten des Vorstands zusammengekommen ist, ist anfechtbar, wenn davon auszugehen ist, daß dieser Verstoß für das Zustandekommen des Entlastungsbeschlusses relevant war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 163/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-02-17
Aktenzeichen: 22 U 163/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0217.22U163.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: AKTG §§ 131, 243, 256
Leitsätze
AktG §§ 131, 243, 256 1. Eine Anfechtung des Konzernbeschlusses nach § 256 AktG kommt nicht in Betracht.
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Der Antrag auf Feststellung der Richtigkeit des Jahresabschlusses ist rechtsmißbräuchlich, wenn die Wiederholung des Jahresabschlusses weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu Änderungen oder neuen Erkenntnissen führen würde.
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Ein Hauptversammlungsbeschluß über die Entlastung des Vorstandes, der unter Verletzung von Informationspflichten des Vorstands zusammengekommen ist, ist anfechtbar, wenn davon auszugehen ist, daß dieser Verstoß für das Zustandekommen des Entlastungsbeschlusses relevant war.
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