16 WX 3/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-13, 16 WX 3/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-13, 16 WX 3/98
16 WX 3/98Obergericht13.02.1998
Regest
Unzulässigkeit einer Sichtschutzwand WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Auch im Rahmen einer äußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch dann, wenn sich in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 3/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-13
Aktenzeichen: 16 WX 3/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0213.16WX3.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14 NR. 1, 22 ABS. 1; UNZULÄSSIGKEIT EINER SICHTSCHUTZWAND
Leitsätze
Unzulässigkeit einer Sichtschutzwand
WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 Auch im Rahmen einer äußerlich in zahlreiche Einfamilienhäuser aufgegliederten Wohnungseigentumsanlage bedarf die Errichtung einer ca. 1,90 m hohen Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen der Anlage als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Das gilt auch dann, wenn sich in anderen Gärten, die nicht zur Wohnungseigentumsanlage gehören, solche Wände bereits vorhanden sind.
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