Ss 25/98 (B) - 21 B -•Oberlandesgericht Köln, 1998-02-10, Ss 25/98 (B) - 21 B -
Oberlandesgericht Köln, 1998-02-10, Ss 25/98 (B) - 21 B -
Ss 25/98 (B) - 21 B -Obergericht10.02.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 25/98 (B) - 21 B - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-02-10
Aktenzeichen: Ss 25/98 (B) - 21 B -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0210.SS25.98B21B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I. Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
"Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überrschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 120,-- DM verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen."
- §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO,§ 24 StVG -
II. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht werden dem Betroffenen auferlegt, jedoch wird die Gebühr um 1/2 ermäßigt. Die dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/2 der Staatskasse auferlegt; im übrigen hat er sie selbst zu tragen.
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