Oberlandesgericht Köln, 1998-02-06, 4 WF 292/97

4 WF 292/97Obergericht06.02.1998

Regest

1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angesehen werden. 2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7 GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 WF 292/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-02-06

Aktenzeichen: 4 WF 292/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0206.4WF292.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: BRAGO §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 128; GKG § 7

Leitsätze

  1. Beschränkt sich im isolierten Sorgerechtsverfahren die Antragsbegründung auf vier Sätze, die Antragserwiderung auf einen Satz und fällt auch die Stellungnahme des Jugendamtes, das eine Teilnahme am Anhörungstermin für entbehrlich sah, denkbar kurz aus und sind sich die Parteien darüber einig, welcher Elternteil das Sorgerecht erhalten soll, so kann allein der Ansatz der Mindestgebühr als billig im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO angesehen werden.

  2. Eine Verwirkung des Erinnerungsrechtes der Landeskasse wegen überhöhter Vergütungszahlung an den beigeordneten Anwalt kann in entsprechender Anwendung des § 7 GKG erst nach Ablauf des auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres eintreten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Bonn werden der seine Erinnerung vom 13.08.1997 gegen die Festsetzung der Prozeßkostenhilfevergütung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.06.1996 zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - von vom 21.10.1997 (42 F 61/96 PKH) und die vorgenannte Kostenfestsetzung vom 21.06.1996 aufgehoben.

Der Kostenbeamte wird angewiesen, bei der vorzunehmenden neuen Kostenberechnung jeweils nur die Mindestgebühren in Ansatz zu bringen.

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