15 U 126/97•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-27, 15 U 126/97
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-27, 15 U 126/97
15 U 126/97Obergericht27.01.1998
Regest
1. Ein Abwehrrecht gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts steht nur dem unmittelbar Betroffenen zu, nicht aber demjenigen, der durch Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. 2. Der Ehrenschutz ist nicht nur auf die "offen" aufgestellten Behauptungen beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf die Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang der "offenen" Einzelaussagen "versteckt" sind, "zwischen den Zeilen" stehen. Eine solche "verdeckte" Aussage ist anzunehmen, wenn der Autor durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene Sachaussage macht oder diese dem Leser als unabweisliche Schlußfolgerung nahelegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 15 U 126/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-01-27
Aktenzeichen: 15 U 126/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0127.15U126.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 1004, 823, VLPG § 6, StGB § 186
Leitsätze
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Ein Abwehrrecht gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts steht nur dem unmittelbar Betroffenen zu, nicht aber demjenigen, der durch Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen lediglich mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind.
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Der Ehrenschutz ist nicht nur auf die "offen" aufgestellten Behauptungen beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf die Äußerungen, die im Gesamtzusammenhang der "offenen" Einzelaussagen "versteckt" sind, "zwischen den Zeilen" stehen.
Eine solche "verdeckte" Aussage ist anzunehmen, wenn der Autor durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche eigene Sachaussage macht oder diese dem Leser als unabweisliche Schlußfolgerung nahelegt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Juni 1997 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 44/97 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu drei Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:
a) das Erzbistum, der Erzbischof von x oder Prälat y. seien aufgrund des Schreibens von Frau D. vom 18. September 1996 in der Lage gewesen, den Schwangerschaftsabbruch der angeblich von einem Pfarrer ge-schwängerten Minderjährigen zu verhindern,
b) dem Erzbistum x., dem Erzbischof von x oder Prälat y. sei es möglich gewesen, den angeblich erpresserischen Pfarrer aus seinem Amt zu entfernen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte 3/4 und der Kläger zu 3) 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Kläger zu 1), zu 2) und zu 4) trägt der Beklagte.
Von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen des Beklagten trägt der Kläger zu 3) 1/4.
Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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