Oberlandesgericht Köln, 1998-01-23, 6 U 65/97

6 U 65/97Obergericht23.01.1998

Regest

Die in einer "Eintragungsofferte" für ein Verzeichnis von Messeausstellern beispielhaft verwendete Angabe: "Pop Komm in Köln..." stellt keine Verletzung der prioritätsälteren Marke "POPKOMM" dar; es handelt sich vielmehr um eine nach § 23 MarkenG zulässige beschreibende Angabe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 65/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-23

Aktenzeichen: 6 U 65/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0123.6U65.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MarkenG §§ 4, 5, 14, 15, 23, BGB §§ 12, 1004

Leitsätze

Die in einer "Eintragungsofferte" für ein Verzeichnis von Messeausstellern beispielhaft verwendete Angabe: "Pop Komm in Köln..." stellt keine Verletzung der prioritätsälteren Marke "POPKOMM" dar; es handelt sich vielmehr um eine nach § 23 MarkenG zulässige beschreibende Angabe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Februar 1997 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Köln - 81 O 177/96 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 50.000.- festgesetzt.

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