12 W 1/98•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-12, 12 W 1/98
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-12, 12 W 1/98
12 W 1/98Obergericht12.01.1998
Regest
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Vollstreckungsgegenklage Liegen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den beklagten Gläubiger gem. § 331 III ZPO vor, so rechtfertigt dies in aller Regel die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 12 W 1/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-01-12
Aktenzeichen: 12 W 1/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0112.12W1.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: ZPO § 769
Leitsätze
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Vollstreckungsgegenklage
Liegen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den beklagten Gläubiger gem. § 331 III ZPO vor, so rechtfertigt dies in aller Regel die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung.
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