Oberlandesgericht Köln, 1998-01-12, 12 W 1/98

12 W 1/98Obergericht12.01.1998

Regest

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Vollstreckungsgegenklage Liegen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den beklagten Gläubiger gem. § 331 III ZPO vor, so rechtfertigt dies in aller Regel die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 W 1/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-01-12

Aktenzeichen: 12 W 1/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0112.12W1.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: ZPO § 769

Leitsätze

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung bei Vollstreckungsgegenklage

Liegen im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage die Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den beklagten Gläubiger gem. § 331 III ZPO vor, so rechtfertigt dies in aller Regel die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.