Ss 670/97 - 260 -•Oberlandesgericht Köln, 1998-01-09, Ss 670/97 - 260 -
Oberlandesgericht Köln, 1998-01-09, Ss 670/97 - 260 -
Ss 670/97 - 260 -Obergericht09.01.1998
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 670/97 - 260 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1998-01-09
Aktenzeichen: Ss 670/97 - 260 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0109.SS670.97.260.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
I.) Zum Schuldspruch wird die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 06. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). II.) Im Rechtsfolgenausspruch wird das angefochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
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