Oberlandesgericht Köln, 1998-01-09, 4 UF 149/97

4 UF 149/97Obergericht09.01.1998

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 149/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-09

Aktenzeichen: 4 UF 149/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1998:0109.4UF149.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn (43 F 35/97) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Auf den Einspruch vom 11. Oktober 1996 wird der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen - 95-2326456-0-3 - vom 15. August 1995 aufgehoben, soweit er die Ansprüche für die Monate Januar bis einschließlich Juni 1995 betrifft; in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch für den Monat Juli 1995 - 256,00 DM - ist die Berufung zurückgenommen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 mit Ausnahme der durch dieses Urteil entstandenen Kosten, welche die Klägerin allein zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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