16 Wx 236/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-23, 16 Wx 236/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-23, 16 Wx 236/97
16 Wx 236/97Obergericht23.12.1997
Regest
Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im WEG-Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers aus der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozeßgericht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 236/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-23
Aktenzeichen: 16 Wx 236/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1223.16WX236.97.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 18
Leitsätze
Der Beschluß nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im WEG-Verfahren nur auf formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Eigentümer auf Ausschluß eines Störers aus der Eigentümergemeinschaft erfolgt ausschließlich durch das nach § 51 WEG zuständige Prozeßgericht.
Tenor
I.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 28.08.1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.06.1997 - 29 T 14/97 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
II.
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28.08.1997 wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Köln vom 05.06.1997 - 29 T 14/97 - der Geschäftswert für das Verfahren auf 150.000,00 DM festgesetzt.
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