Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16 WX 289/97

16 WX 289/97Obergericht22.12.1997

Regest

Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren WEG § 43, ZPO § 263 Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 289/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-12-22

Aktenzeichen: 16 WX 289/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX289.97.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 43; ZPO § 263; GEWILLKÜRTER PARTEIWECHSEL; WEG-VERFAHREN

Leitsätze

Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren

WEG § 43, ZPO § 263 Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.

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