16 WX 289/97•Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16 WX 289/97
Oberlandesgericht Köln, 1997-12-22, 16 WX 289/97
16 WX 289/97Obergericht22.12.1997
Regest
Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren WEG § 43, ZPO § 263 Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 289/97 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-12-22
Aktenzeichen: 16 WX 289/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1997:1222.16WX289.97.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 43; ZPO § 263; GEWILLKÜRTER PARTEIWECHSEL; WEG-VERFAHREN
Leitsätze
Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren
WEG § 43, ZPO § 263 Im WEG-Verfahren sind die Regeln der Zivilprozeßordnung über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) entsprechend anwendbar. Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel deshalb nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also auch des Antragsgegners, zulässig.
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